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Wichtig zu wissen

Für den Bauherren-Rechtsschutz gelten folgende Voraus­setzungen:

  • Wichtig ist die Antragstellung „vor dem ersten Spatenstich“: Der Versicherungs­beginn des Rechtsschutzvertrags muss vor Beginn* der Bau- bzw. Sanierungs­maßnahmen liegen. Beim Bauträgergeschäft ist das Datum des notariellen Kaufvertrages maßgeblich.
  • Der Bauherren-Rechtsschutz ist in Verbindung mit einer Sparkassenfinanzierung oder einem Bausparvertrag, einer Bauleistungsversicherung, integrierten Feuerrohbauversicherung (in der Gebäudeversicherung enthalten), Bauherren-Haftpflicht, Bauhelfer-Unfallversicherung oder mit dem Rundum-Schutz bzw. Rundum-Schutz PLUS für Hauseigentümer und Hauseigentümerinnen bei Ihrer Sparkasse erhältlich.
  • Der Kreditantrag bzw. der Versicherungsantrag ist bereits unterzeichnet, aber die Bau-/Umbaumaßnahme wurde noch nicht begonnen.
  • Das Objekt wird privat genutzt und umfasst nicht mehr als sechs Wohneinheiten (Selbstnutzung ist keine Voraussetzung).
  • Das Objekt steht nicht unter Denkmalschutz.
  • Die Bau-/Kauf-/Sanierungssumme inkl. Grundstückskosten liegt unter 3 Mio. Euro.
  • Kein Versicherungs­schutz für Streitig­keiten im Zusammen­hang mit der Finanzierung selbst.

* Der Beginn der Sanierungs-/Modernisierungsmaßnahme ist der Zeitpunkt, zu dem erstmalig der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin oder ein von dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin beauftragter Dienstleistungsbetrieb (z. B. Handwerksbetrieb) physische Veränderungen an dem Gebäude, einem Gebäudeteil oder dem Grundstück vornimmt oder vornehmen soll, um mit der konkreten Durchführung der Sanierung/Modernisierung zu beginnen. Mit „Baubeginn“ ist das Datum gemeint, an dem die Erdarbeiten beginnen, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen von dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin selbst oder einer von dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin beauftragten Baufirma durchgeführt werden sollen. Erdarbeiten („erster Spatenstich“) sind das Lösen, Laden, Fördern, Einbauen und Verdichten von Boden und Fels. Zum Baubeginn zählt auch der Abriss von alten Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen zum Zweck der Bauvorbereitung. Dem Baubeginn vorgelagerte Arbeiten, die der Säuberung und Räumung des Baugrundstücks dienen, bleiben außer Betracht (z. B. das Fällen von Bäumen, Entfernen von losem Abfall oder Schutt).

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